SFB-TR 40

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Ordnung des SFB/TR

Die Formulierung dieser Satzung ist geschlechtsneutral. Positionen, die grammatikalisch ein bestimmtes Geschlecht aufweisen, können ausdrücklich von Personen beiderlei Geschlechts bekleidet werden.

1 Name, Sitz und Aufgabe des SFB/TR

1.1 Name und Sitz
Der SFB/TR-40 Technologische Grundlagen für den Entwurf thermisch und mechanisch hochbelasteter Komponenten zukünftiger Raumtransportsysteme ist eine Einrichtung der RWTH Aachen, der Technischen Universität Braunschweig, der Technischen Universität München, der Universität der Bundeswehr München und der Universität Stuttgart unter Beteiligung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt und der EADS Space Transportation. Sprecherhochschule und Sitz der zentralen Verwaltung ist die Technische Universität München. Der SFB/TR-40 wird nach den Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gebildet. Er steht allen Mitgliedern der beteiligten Institutionen offen, die im Sinne der Richtlinien der DFG antragsberechtigt sind, an seiner Aufgabe mitwirken wollen und zur Kooperation im Rahmen dieser Ordnung bereit sind.

1.2 Aufgabe

Die Aufgabe des SFB/TR-40 besteht in der kooperativen und zielführenden Forschung seiner Mitglieder und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in seinem Forschungsgebiet. Dazu werden in Teilbereiche (TB) zusammengefaßte, wissenschaftlich und organisatorisch koordinierte Teilprojekte (TP) eingerichtet. Die Beantragung und Verteilung von Fördermitteln für diese Teilprojekte erfolgt durch die Organe des SFB/TR-40. Der SFB/TR-40 hat weiterhin die Aufgabe den wissenschaftlichen Austausch über seine Grenzen hinaus zu fördern. Die Aufgaben des SFB/TR-40 werden im Rahmen der Bestimmungen der an den jeweiligen Standort gültigen Hochschulgesetze wahrgenommen.

2 Mitgliedschaft

Mitglieder des SFB/TR-40 sind die unterzeichnenden Gründungsmitglieder und die von der Mitgliederversammlung neu hinzu gewählten Mitglieder. Mitglieder des SFB/TR-40 können nur Personen werden, die im Rahmen der Richtlinien der DFG zur Antragstellung berechtigt sind, im Forschungsgebiet des SFB/TR-40 zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit befähigt sind und zu einer der am SFB-TR beteiligten Institutionen gehören. In der Regel sind die Mitglieder Antragsteller eines TP des SFB/TR-40. Mitglieder scheiden in der Regel mit Auslauf ihres TP aus dem SFB/TR-40 aus. Über die Neuaufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft erlischt bei regulärer oder vorzeitiger Beendigung der Forschungsarbeiten in dem betroffenen Teilprojekt innerhalb des SFB/TR. Ein Mitglied kann seinen Austritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten dem Sprecher schriftlich erklären. Bis zu seinem Austritt hat ein Mitglied alle Verpflichtungen im Rahmen des SFB/TR zu erfüllen. Mit dem Austritt erlischt die Förderung eines betroffenen Teilprojektes aus Mitteln des SFB/TR, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Davon unbeschadet bleiben übliche DFG-Regularien zur Auslauffinanzierung von Teilprojekten.

Die Mitglieder unterstützen die Ziele des SFB/TR und sind zur Zusammenarbeit, gegenseitiger Unterstützung und Beratung verpflichtet. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Ausschluß eines Mitgliedes sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3 Organisation

Die Organe des SFB/TR sind der Sprecher, der Vorstand, der Geschäftsführer, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

3.1 Sprecher
Der Sprecher vertritt den SFB/TR nach außen. Er stellt den Gesamtantrag an die DFG, beruft Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Der Sprecher überwacht die wissenschaftliche und administrative Koordination zwischen den Teilprojekten und ist für die Geschäfte des SFB/TR, insbesondere die Mittelverwaltung und die Mittelabrechnung gegenüber der DFG, verantwortlich. Bei Verhinderung des Sprechers werden dessen Aufgaben von einem Stellvertreter wahrgenommen. Der Sprecher und der Stellvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Beirates, sowie weiterer eingesetzter Ausschüsse des SFB/TR.

3.2 Vorstand
Der Vorstand entwickelt das wissenschaftliche Programm des SFB/TR und benennt zu diesem Zweck Teilbereichsleiter aus seinem Kreis.

Der Vorstand ist zuständig für:
• den Beschluß neuer Teilprojekte und Förderanträge,
• den Beschluß von Zielvorgaben für Teilprojekte oder Teilbereiche,
• die Verabschiedung von Förderanträgen,
• den Beschluß über die Verwendung des Verfügungsfonds des SFB/TR,
• die Bewertung des wissenschaftlichen Fortschritts des SFB/TR und das Einhalten der Zielvorgaben,
• die Entscheidung über die weitere Verwendung von aus den Mitteln des SFB/TR erworbenen Geräten und Materialien unter Berücksichtigung der Richtlinien der DFG.

Der Vorstand des SFB/TR besteht aus dem Sprecher, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Sprecher ist Vorsitzender des Vorstandes. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer einer Förderperiode gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Neuwahl erfolgt zum Beginn einer neuen Förderperiode. Die vorzeitige Neuwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, dazu muß dem Sprecher ein entsprechender Antrag des Vorstandes 4 Wochen vor dem gewünschten Termin vorliegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl innerhalb von 4 Wochen.

Der Vorstand tritt in der Regel alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden und ihr Stimmrecht nicht übertragen. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen zusammentreten. In dringenden Fällen kann ein Vorratsbeschluß durch den Sprecher getroffen werden, der in der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden muß.

3.3 Geschäftsführer
Dem Geschäftsführer obliegt in Abstimmung mit dem Vorstand die geschäftliche Koordination des SFB/TR. Insbesondere ist dies:
• die finanzielle Abwicklung des Gesamtprogramms,
• die Abwicklung von Beschaffungen,
• die Mitwirkung und Beratung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, die aus Fördermitteln des SFB/TR finanziert werden.

Der Geschäftsführer übernimmt im Auftrag des Vorstandes auch Koordinationsaufgaben in folgenden Bereichen:
• der Erstellung von Förderanträgen und Ergebnisberichten,
• Planung des Verwendung des Verwendung des Verfügungsfonds des SFB/TR,
• Erfüllung von Meilensteinen für Teilbereiche und Teilprojekte, Umsetzung von Beschlüssen der Organe,
• Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen des SFB/TR und von Begutachtungen des SFB/TR.

Der Geschäftsführer berichtet auf den Sitzungen des Vorstandes. Er nimmt an den Vorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung sowie an anderen die Struktur, Administration oder Organisation des SFB/TR betreffenden Sitzungen teil.

3.4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des SFB/TR. Insbesondere gehören zu ihren Aufgaben:
• die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern,
• die Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und des Vorstandes, jeweils auf Vorschlag des Sprechers,
• die Bestätigung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Sprechers,
• die Beratung und die Beschlußfassung über das wissenschaftliche Programm des SFB/TR,
• die Beratung und die Entscheidung über wesentliche, das wissenschaftliche Programm des SFB/TR betreffende Maßnahmen während der laufenden Förderperiode,
• den Beschluß der Ordnung und Änderung der Ordnung des SFB/TR.

Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher einberufen und findet mindestens einmal jährlich statt. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Sprecher. Auf Wunsch von mindestens einem Drittel aller Mitglieder hat der Sprecher eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer First von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung sowie eine vorläufige Tagesordnung müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden. Eine Änderung der Tagesordnung kann vor Beginn der Versammlung von jedem Mitglied beantragt werden und wird von der Versammlung beschlossen oder verworfen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders vermerkt, mit einfacher Mehrheit, wobei eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich ist. Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen offen, in Personalfragen oder auf Antrag eines Mitgliedes aber geheim. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet der Sprecher. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ordnung des SFB/TR und Änderungen einer beschlossenen Ordnung mit Zweidrittel-Mehrheit. Vorschläge zur Änderung der Ordnung könne von jedem Mitglied eingereicht werden und werden den Mitgliedern vorab bekannt gemacht.

3.5 Beirat
Der Beirat berät die Organe des SFB/TR hinsichtlich der wissenschaftlichen und insbesondere hinsichtlich der anwendungsorientierten Forschung auf dem allgemeinen Forschungsgebiet des SFB/TR. Insbesondere widmet sich der Beirat dem Kooperationsbereich K des SFB/TR, dessen Ziel die unmittelbare Brückenbildung zwischen Grundlagenforschung und Anwendungsforschung an industriellen oder industrienahen Forschungseinrichtungen ist. Der Beirat wird für eine Förderperiode durch den Vorstand berufen. Ihm gehören im Forschungsgebiet des SFB/TR ausgewiesene Persönlichkeiten aus Forschung und Entwicklung an.

4 Teilbereiche und Teilprojekte

4.1 Teilbereiche
Die wissenschaftlichen Aufgaben des SFB/TR werden in Teilbereiche gegliedert. Ein Teilbereich besteht aus einem oder mehreren Teilprojekten. Die in einem Teilbereich zusammengefaßten Teilprojekte zeichnen sich durch eine gemeinsame, langfristige wissenschaftliche Zielsetzung aus, die sich mit derjenigen anderer Teilbereiche zur Gesamtzielsetzung des SFB/TR zusammenfügt.

4.2 Teilprojekte
Teilprojekte sind die wesentlichen Fördereinheiten des SFB/TR. Sie werden von den Teilprojektleitern wissenschaftliche geführt. Diese sind für die Durchführung der Arbeiten innerhalb des Teilprojektes gemäß der Ordnung des SFB/TR und den Richtlinien der DFG verantwortlich.

5 Veröffentlichungen

Der SFB/TR verpflichtet sich, wesentliche Forschungsergebnisse in international sichtbaren Publikationen darzustellen. Dabei ist die Förderung der Forschung durch die DFG im Rahmen des SFB/TR anzugeben. Für die Veröffentlichungen gelten die Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis.

6 Schlußbestimmung

Der SFB/TR kann auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden. Der Antrag hierzu ist den Mitgliedern 3 Monate im Voraus mitzuteilen. Bis zu seiner Auflösung hat der SFB/TR aller gegenüber der DFG eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und einen Abschlußbericht zu erstellen. Im Falle der Auflösung des SFB/TR entscheidet die DFG über die Verwendung der Fördermittel.

Diese Ordnung wurde durch Akklamation der Mitglieder des SFB/TR am 19. September 2006 einstimmig in Kraft gesetzt und wurde auf der ersten Mitgliederversammlung am 17. Juli 2008 einstimmig bestätigt.